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Der Weg zur Kur
DIE KUR Schaubild 2007.pdf 47 kB 


Wie kann ich die Schrothkur beantragen?

Ansprechpartner Nr. 1 für die Kurverschreibung ist Ihr behandelnder Arzt (z.B. Hausarzt, Facharzt oder auch Betriebsarzt), der gegenüber der Krankenkasse per Formblatt die Notwendigkeit einer Kurmaßnahme bescheinigen muss. Alles Weitere erfahren Sie dann bei Ihrer Krankenkasse.

Wo kann ich die Schrothkur machen?

Die niedergelassenen Ärzte und die Krankenkassen bekommen vom Deutschen Heilbäderverband den Deutschen Bäderkalender regelmäßig kostenlos zugestellt, wo ausführlich alle notwendigen Angaben über Kur und Kurorte stehen, ebenso über die Mitgliedsorte des Deutschen Schrothverbandes. Von den Krankenkassen wird die Schrothkur als ambu-lante und stationäre Vorsorgeleistung nach § 23.2 bzw. 23.4. SGB V anerkannt. Die Schrothkur ist auch beihilfefähig nach §§ 6 und 7 der Beihilfeverordnung.

Wer bestimmt die Auswahl des Kurortes?

Bei einer "ambulanten Vorsorgeleistung“ wählen Sie zusammen mit Ihrem Arzt den geeigneten Kurort aus. Ihr Arzt wird Sie aufgrund Ihres Krankheitsbildes und Ihrer Vorstellungen auch schon vorab über die notwendigen Behandlungsformen am Kurort beraten, auch wenn die letzte Entscheidung zu Beginn der Kur beim Kurarzt liegt

Wann kann die Schrothkur nicht empfohlen werden?

Eine Kur allgemein kommt nicht in Betracht, wenn ein akutbehandlungsbedürftiger Krankheitszustand besteht. Das gilt vor allem für entzündliche und fiebrige Zustände; aber auch für chronische Krankheiten, die noch nicht unter Kontrolle (dekompensiert) sind. Es ist jedoch stets auf einen ausreichenden Zeitabstand zwischen dem Abklingen einer Akuterkrankung und Rehabilitation zu achten, weil allein der Klimawechsel eine hohe Herausforderung für den gesamten Organismus darstellt. Bitte fragen Sie in jedem Fall Ihren Arzt!

Wie oft kann ich die Schrothkur beantragen?

Ambulante Kuren können im Abstand von drei Jahren genehmigt werden. Stationäre Wiederholungskuren werden in der Regel nach Ablauf von vier Jahren bewilligt. Es gibt aber auch - je nach Krankheitsverlauf - medizinisch indizierte Ausnahmen zur Unterschreitung dieses Intervalls.
Auf jeden Fall sollte der Antrag auf vorzeitige Kurwiederholung vom Haus- oder Facharzt sorgfältig medizinisch begründet werden.

Wie verhält es sich mit der Eigenbeteiligung bei Kuren?

Bei ambulanten Vorsorgeleistungen in Kurorten werden von der Krankenkasse die Kurarzt-Kosten voll und 90 % der Kurmittel übernommen; der Patient trägt demnach 10% der Kosten plus eine Verordnungsblattgebühr von € 10. Außerdem kann die Kasse einen Zuschuss für Unterkunft/Verpflegung/Kurtaxe bis zu 13 Euro pro Tag, für chronisch kranke Kleinkinder bis zu 21 Euro pro Tag zahlen. Den Rest trägt der Kurpatient. Bei stationären Vorsorge- oder Rehabilitationskuren muss der Kurpatient pro Kurtag 10 Euro aus der eigenen Tasche direkt an die Einrichtung zahlen. Bei bestimmten Härtefällen gibt es auch Ausnahmen.
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